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§ 21 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

§ 21.

Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231731

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