Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31.
(1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 30) sind ungültig.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Einlangens bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213725
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