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§ 8 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Beihilfenhöhe und Auszahlung

§ 8

(1) Die Höhe der Beihilfe wird gemäß den in Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 festgesetzten Beträgen (abzüglich eines allfälligen von der EU noch bekanntzugebenden Kürzungsfaktors) errechnet. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06.2015.

(2) Im Falle der Ernte vor Reifung oder der Nichternte wird der zur Auszahlung gelangende Betrag anhand der für die jeweiligen Arten der Erzeugnisse angeführten Durchschnittserträge unter Zugrundelegung der nationalen Höchstwerte gemäß der Anlage errechnet.

(3) Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die anteiligen Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.

(4) Nichtmitglieder, die die Beihilfe gemäß § 4 Abs. 2 beantragt haben, erhalten diese direkt von der AMA.

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