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§ 9 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9

(1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Union sowie des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie die Entnahme von Proben von Erzeugnissen, die vom Markt genommen werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Soweit Erzeuger und Erzeugerorganisationen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID – Nummer) aufweisen, ist der AMA die UID – Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt zu melden. Nichtmitglieder melden dies im Wege der Erzeugerorganisationen, und zwar gleichzeitig mit der Mitteilung des Liefertermins der Ware an die Erzeugerorganisationen.

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