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§ 7 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung und Nichternte

§ 7

(1) Marktrücknahmen in Form von Verarbeitung sind zulässig, solange sichergestellt wird, dass es zu keiner Marktstörung kommt.

(2) Bei Ernte vor der Reifung und der Nichternte sind die Erzeugnisse zu vernichten Die Verwertung der Erzeugnisse im Zuge der Verbringung in eine Biogasanlage ist der Vernichtung gleichgestellt. Die Erzeugnisse sind umweltgerecht zu entsorgen. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013 sind einzuhalten.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Verrottungsprozess im Hinblick auf die folgende Vegetationsperiode günstig beeinflussen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und gegebenenfalls auf Aufforderung an die AMA zu übermitteln.

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