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§ 4 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

§ 4

(1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen.

(2) Gemäß Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.

(3) Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(4) Die Beantragung der Zahlung gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.

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