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Artikel 7 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

  1. (1)Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
  1. a) ein Kontrolldokument für den Personengelegenheitsverkehr
  2. b) eine Genehmigung gemäß Artikel 5
  1. oder
  1. c) ein Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2

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