vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für 1 Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)