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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. (1)Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:
  1. a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.a dieser Vereinbarung
  2. b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.b
  3. c) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.c

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