Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
- (1)Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:
- a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.a dieser Vereinbarung
- b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.b
- c) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.c
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