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§ 13 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Befreiungen und Begünstigungen

§ 13.

(1) Antragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.

(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beim Gericht in Gegenseitigkeitsverfahren gemäß den §§ 4 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 sind weder Gerichts- noch sonstige Gebühren zu entrichten.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162316

Stichworte