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§ 14 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

3. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen Durchführung besonderer Maßnahmen

§ 14.

(1) Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden ist. Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde trifft erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach § 6 oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.

(2) Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat an die ersuchende Zentrale Behörde. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung wird nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in Österreich vorhanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162317