Antragsarten
§ 6.
(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
- 1. die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
- 2. die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
- 3. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
- 4. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
- 5. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- 6. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
- 1. die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
- 2. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- 3. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162309