Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
§ 5.
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162308
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