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§ 5 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

§ 5.

Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162308