Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen
§ 12.
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162315
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