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§ 11 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 11.

(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).

(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162314