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§ 37 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

4. Hauptstück

Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 37.

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen‑ und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:

  1. 1. Handfeuerwaffen,
  1. a) deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
  2. b) deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
  3. c) die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
  1. 2. Schussapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z 2;
  2. 3. Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (§ 1 Abs. 2 Z 3);
  3. 4. Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158929

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