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§ 1 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

  1. 1. Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:
  1. a) Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;
  2. b) Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
  1. 2. Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:
  1. a) Schlachtschussapparate;
  2. b) Bolzensetzgeräte
  1. 3. Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;
  2. 4. Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.

(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

  1. 1. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;
  2. 2. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

(5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe, Kunstwert

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158893

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