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§ 36 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 36.

(1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.

(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Datum des Beschusses;
  2. 2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;
  3. 3. Name des Erzeugers;
  4. 4. Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
  5. 5. maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
  6. 6. maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
  7. 7. Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220436

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