vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Art der Erprobung

§ 38.

(1) Die in § 37 Z 1, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1< 6 mm und mit einer Länge L6 < 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird.

(2) Die in Abs. 1 angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.

(3) Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.

(4) Für Schussapparate gemäß § 37 Z 2, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte