4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 37.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen‑ und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:
- 1. Handfeuerwaffen,
- a) deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
- b) deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
- c) die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
- 2. Schussapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z 2;
- 3. Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (§ 1 Abs. 2 Z 3);
- 4. Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.
Schlagworte
Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158929
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