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§ 2 Rücklagen-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2012

Verbindlichkeitenprüfung

§ 2

(1) Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (§ 3) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BHG 2013 im Antrag gemäß § 3 darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen.

(2) Auf Basis der Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Soweit sich der Stand der Verbindlichkeiten auf Ebene des Detailbudgets gegenüber dem Ende des abgelaufenen Finanzjahres nicht erhöht hat, können sämtliche Rücklagen gemäß § 56 Abs. 1 BHG 2013 aus diesem Detailbudget für Mehrauszahlungen für sonstige Zwecke verwendet werden.
  2. 2. Hat sich der Stand der Verbindlichkeiten auf Ebene des Detailbudgets gegenüber dem Ende des abgelaufenen Finanzjahres erhöht, so sind die vorhandenen Rücklagen zuerst für die Rückführung des Standes der Verbindlichkeiten auf den Wert zum Ende des abgelaufenen Finanzjahres zu verwenden. Dazu sind fällige Verbindlichkeiten zu tilgen und entsprechende Rücklagenbeträge für die erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten zu reservieren. Der verbleibende Teil der Rücklagen, der über das Maß des Verbindlichkeitenanstiegs gegenüber dem Ende des abgelaufenen Jahres hinausgeht, kann für Mehrauszahlungen für sonstige Zwecke verwendet werden.
  3. 3. Ausnahmsweise kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Verwendung von Rücklagen abweichend von Z 1 und 2 zustimmen,
  1. a. wenn die Abweichung 5 % des Jahresvoranschlagswerts (§ 13 BHV 2013) der Auszahlungen des betreffenden Detailbudgets nicht übersteigt, wobei hinsichtlich ein und desselben Detailbudgets die Zustimmung gemäß diesem Unterpunkt nicht in zwei aufeinanderfolgenden Finanzjahren erteilt werden darf; oder
  2. b. wenn die Abweichung auf Grund der detailbudgetspezifischen Sachlage im Zusammenhang mit gesetzlich oder vertraglich determinierten langfristigen Verbindlichkeiten und sehr hohem Mitteleinsatz erforderlich ist und die Abweichung 10 % des Jahresvoranschlagswerts (§ 13 BHV 2013) der Auszahlungen des betreffenden Detailbudgets nicht übersteigt.
  1. 4. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Zustimmung gemäß Z 3 erteilen, wenn
  1. a. die allgemeinen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Rücklagenverwendung erfüllt werden,
  2. b. gemäß dem Antrag des haushaltsleitenden Organes die Verwendung der Rücklage nur im betreffenden Detailbudget erfolgen soll und daher insoweit die Ermächtigung gemäß § 56 Abs. 2 vierter Satz BHG 2013 nicht Anspruch genommen wird,
  3. c. auf Grund der Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des zuständigen haushaltsleitenden Organs die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 BHG 2013 sichergestellt ist,
  4. d. die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG nicht beeinträchtigt wird und
  5. e. in hinreichendem Umfang im Sinne einer gesamthaften Abwägung auf das Ausmaß der beantragten Rücklagenverwendung im Verhältnis zum Jahresvoranschlagswert, den aktuellen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten, den Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber dem Stand zum Ende des abgelaufenen Finanzjahres und dessen Ursachen sowie die Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten Bedacht genommen wird.

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