Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 9 Abs. 3 Z 2 und Z 5 BHG 2013)
(§ 9 Abs. 3 Z 2 und Z 5 BHG 2013)
§ 13
Der BHAG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und die Prüfung im Gebarungsvollzug (§§ 124 bis 127). Wird von einer haushaltsführenden Stelle eine Anordnung getroffen
- 1. die zu einer Überschreitung des Monatsvoranschlagswertes führen würde, hat die BHAG die betroffene haushaltsführende Stelle hievon zu verständigen, welche
- 2. die im Jahresvoranschlagswert nicht mehr ihre Bedeckung findet und daher vom HV-System zurückgewiesen wird, ist das anordnende Organ hievon zu verständigen, welches
die weitere Vorgehensweise festzulegen hat.
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