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§ 12 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

(§ 9 Abs. 3 Z 1 BHG 2013)

(§ 9 Abs. 3 Z 1 BHG 2013)

§ 12

(1) Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.

(2) Der BHAG obliegt insbesondere

  1. 1. die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des § 4,
  2. 2. die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 34,
  3. 3. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
  4. 4. die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den §§ 58 und 63,
  5. 5. die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach § 72,
  6. 6. die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (§ 39 Abs. 4) und Nebenaufschreibungen,
  7. 7. die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
  8. 8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den §§ 82 bis 84.

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