Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe
(§ 5 Abs. 4 BHG 2013)
§ 8
(1) Von den anordnenden Organen dürfen folgende Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgt werden:
- 1. die haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 dürfen im Hinblick auf die zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013) die Verrechnungen durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
- 2. die zuständigen haushaltsführenden Stellen dürfen im Hinblick auf Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 die Verrechnung durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
- 3. Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen selbst besorgt werden, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen und das anordnende Organ mit einem Zahlungsmittel ausgestattet ist, welches die Vornahme von Zahlungen an Ort und Stelle ermöglicht,
- 4. Ein- und Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen im Wege der Beauftragung von Kreditinstituten selbst besorgt werden (zB IT-Durchführungsauftrag), wenn Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Verfahren ermittelt werden.
(2) In den Fällen von Abs. 1 Z 3 und Z 4, in denen der Zahlungsverkehr von der zuständigen haushaltsführenden Stelle selbst besorgt wird, hat diese unter Aufrechterhaltung der Gebarungssicherheit auch für die ordnungsgemäße Verrechnung der Geldbeträge zu sorgen. Die haushaltsführende Stelle hat den ausführenden Organen die ordnungsgemäße Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug (§ 124) als auch in der Nachprüfung (§ 128) zu ermöglichen.
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