vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verrechnungskreise

§ 39

(1) Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 Hauptverrechnungskreise

  1. 1. für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
  2. 2. für die Finanzierungsrechnung,
  3. 3. für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und
  4. 4. für die Kosten- und Leistungsrechnung

    einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach § 4 Abs. 11 festgelegten Anzahl einzurichten.

(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

  1. 1. die Anlagenbuchführung,
  2. 2. die Debitorenbuchführung,
  3. 3. die Kreditorenbuchführung,
  4. 4. die Personalverrechnung,
  5. 5. die Abgabenverrechnung und
  6. 6. die Verrechnung der Finanzschulden.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

(9) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.

(10) Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.

(11) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte