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§ 34 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ

(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)

(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)

§ 34

(1) Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

(2) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn

  1. 1. folgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:
  1. a) Abgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden,
  2. b) Abfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,
  3. c) Wiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,
  4. d) Rückanweisung von Fehleinzahlungen,
  5. e) Gut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen.
  1. 2. folgende Verrechnungen durchzuführen sind:
  1. a) Zahlstellenabrechnungen,
  2. b) Umbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,
  3. c) Berichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und
  4. d) Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach § 101 BHG 2013.

(3) Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.

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