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§ 1 Rücklagen-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2012

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1

Gegenstand dieser Richtlinien gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 ist der Inhalt des Antrages sowie das Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen gemäß den §§ 55 f BHG 2013. Diese Richtlinien gelten für die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 und die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 BHG 2013.

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