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§ 39 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 39

(1) Wer

  1. 1. entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
  2. 2. andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
  3. 3. entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
  4. 4. Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder
  5. 5. am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
  6. 6. entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
  7. 7. entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
  8. 8. entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
  9. 9. entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
  10. 10. ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
  11. 11. die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder
  12. 12. als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
  13. 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder
  14. 14. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder
  15. 15. einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
  16. 16. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
  17. 17. als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder
  18. 18. als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder
  19. 19. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder
  2. 2. die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder
  3. 3. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder
  4. 4. die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder
  5. 5. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder
  6. 6. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
  7. 7. entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.