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§ 32 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

5. Abschnitt

Überwachung Kontrolle durch die zuständigen Behörden

§ 32.

(1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:

  1. 1. von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
  2. 2. der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
  3. 3. aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,

(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40224552