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§ 19 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anforderungen an das Personal

§ 19

(1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person

  1. 1. für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
  2. 2. gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
  3. 3. dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.

(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

  1. 1. Durchführung von Tierversuchen oder
  2. 2. Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
  3. 3. Pflege von Tieren oder
  4. 4. Tötung von Tieren.

(3) Personen, die

  1. 1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder
  2. 2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,

    bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.