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§ 12 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten Gefährdete Tierarten

§ 12

(1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,

  1. 1. der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
  2. 2. es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.

(2) Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.