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§ 15 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

§ 15

(1) Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.