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§ 29 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 29.

(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

  1. 3. insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;
  2. 4. über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236330

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