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§ 30 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Rückmeldungen

§ 30.

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258085

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)