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§ 31 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Richtigstellung von Daten

§ 31.

Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203556

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