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§ 28 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Sicherstellung der Mitteilung

§ 28.

Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258083

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