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§ 25 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inhalt der Mitteilungen

§ 25.

(1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:

  1. 1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
  1. a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
  2. b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
  1. 2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
  1. a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
  2. b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
  1. 3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
  2. 3a. die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
  3. 3b. den Förderungsgegenstand;
  4. 3c. hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
  5. 4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;
  6. 4a. die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
  7. 5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
  8. 6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;
  9. 7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;
  10. 7a. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;
  11. 7b. das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
  12. 8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
  13. 9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16);
  14. 10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und
  15. 11. Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.

(1a) Die Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Abs. 1 Z 11 von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).

(1b) Wird eine Leistung nach § 4 Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Abs. 1 den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.

(1c) Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach § 8 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie von Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2. Z 11 gilt nur für direkte Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.

(2a) Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.

(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

Schlagworte

Auszahlung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258081

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