Richtigstellung von Daten
§ 31.
Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40203556
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