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§ 2 LfLLCV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

  1. 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einschließlich der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe das Ausmaß der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden erreicht wird;
  2. 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100.
  3. 3. unter Mehrdienstleistung:
  1. a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG in Verbindung mit § 45 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969 sowie Zeiten, die als Erziehertätigkeiten gemäß § 60 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, sofern für die Unterrichtsstunde oder die Erziehertätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
  2. b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 LLDG 1985 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 45 VBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).

(2) Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des LLDG 1985, des GehG, des LLVG, des VBG, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 (WV), des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 (WV), der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zu verstehen.

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