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§ 114 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

8. Abschnitt

Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 114.

(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

  1. 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
  2. 2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
  3. 3. das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,
  4. 4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
  5. 5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
  2. 2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 128 Abs. 2 und
  4. 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
  5. 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
  6. 6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,
  7. 7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut oder teilbetraut worden zu sein (§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
  8. 8. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.

(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Lehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

  1. 1. zum Bund oder
  2. 2. zu einem Land als Lehrer oder Landeslehrer
  1. in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 735/1921, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229556

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