Delegiertenversammlung
§ 15.
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind neun Personen Landesdelegierte (jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Tierärztinnen und Tierärzte eines Bundeslandes) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte (Vertreterinnen oder Vertreter der in § 9 Abs. 5 genannten Abteilungen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl). Die Delegiertenversammlung steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Tierärztekammer.
(2) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Verhandlungsgegenstände halbjährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Sitzungen der Delegiertenversammlung). Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auf Verlangen des Vorstandes oder einer bestimmten Anzahl von Delegierten in wichtigen Angelegenheiten weitere (außerordentliche) Sitzungen der Delegiertenversammlung anzuberaumen sind.
(3) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen.
(5) Der Delegiertenversammlung obliegt:
- 1. die Beschlussfassung über die Erlassung sowie Änderung der in § 12 Abs. 3 sowie in § 13 Abs. 1 Z 13 bis 15 und Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften;
- 2. die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages (Einnahmen und Ausgaben) der Tierärztekammer;
- 3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Tierärztekammer sowie die Entlastung des Vorstandes;
- 4. der Beschluss auf Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung (§ 18 Abs. 4);
- 5. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
- 6. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionärinnen und Funktionäre der Tierärztekammer, die Mitglieder der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt und die Untersuchungsführer bzw. Untersuchungsführerinnen, sowie von Kammermitgliedern, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes betraut sind;
- 7. die Festsetzung von Beitragsleistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen;
- 8. die Beschlussfassung über die Förderung wirtschaftlicher Einrichtungen der Tierärztekammer sowie der Wohlfahrtseinrichtungen;
- 9. die Wahl und die Abberufung des Vorstandes, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- 10. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- 11. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsgremien sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- 12. die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 26 Abs. 1 und 2 sowie die Stellung des Antrages auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Delegiertensammlung beim Verfassungsgerichtshof;
- 13. die Ernennung sowie Abberufung der Kammeramtsdirektorin bzw. des Kammeramtsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes;
- 14. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Wahl der Mitglieder der Fachtierarztprüfungskommissionen;
- 15. die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 TÄG;
- 16. die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, wobei jedenfalls ein Ausschuss zur Behandlung der in § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Angelegenheiten einzurichten ist, welchem zumindest drei vom Verband der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (ÖVA) nominierte Vertreterinnen bzw. Vertreter als externe Berater beizuziehen sind;
- 17. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung von einem anderen Organ vorgelegt werden, sofern sie nicht in den gesetzmäßig ausdrücklich festgelegten Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstands sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten über alle Gegenstände der Amtsgebarung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Weiters ist jede bzw. jeder Delegierte berechtigt, in den Sitzungen der Delegiertenversammlung mündliche Anfragen an die Mitglieder des Vorstandes zu richten.
(7) Die Stimmen der Delegierten werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie jeweils repräsentierten Kammermitglieder berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme der Landesdelegierten mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag (§ 20 Abs. 2) in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt. Die Stimme der Abteilungsdelegierten wird mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag in die Wählerevidenz der jeweiligen Abteilung eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt, dividiert durch die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl der Abteilungsdelegierten für die jeweilige Abteilung. Dieser Faktor ist jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden.
(8) Sofern in diesem Gesetz im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 7, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Delegiertenstimmen nach Köpfen für einen Beschluss erforderlich ist. Die Festlegung der Kammerumlagen für die Angehörigen einer Abteilung bedarf darüber hinaus die Mehrheit der Delegiertenstimmen dieser Abteilung.
(9) Die der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Beschlüsse werden in den Sitzungen (Abs. 2) gefasst, es sei denn, dass sämtliche Delegierte sich im einzelnen Fall durch schriftliche Mitteilung mit der zu treffenden Bestimmung sowie mit der Abstimmung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss) einverstanden erklären.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40233143
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