vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kammerumlagen

§ 35

(1) Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.

(2) Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf

  1. 1. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
  2. 2. die Art der Berufsausübung sowie
  3. 3. die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)

    der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.

(3) In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.

(4) In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(5) Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte