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§ 12 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

3. Abschnitt

Wirkungsbereich Eigener Wirkungsbereich

§ 12

(1) Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Information der Mitglieder über aktuelle berufsrelevante Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung;
  2. 2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Tierschutzes;
  3. 3. die beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
  4. 4. die beratende und fördernde Mitwirkung bei der Entwicklung der Tierhygiene, der Tierzucht, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene;
  5. 5. die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 bis 4 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
  6. 6. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung sowie die Führung eines Disziplinarregisters;
  7. 7. die Durchführung kollegialer Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
  8. 8. die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in andere Körperschaften und Stellen sowie die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärztinnen und Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
  9. 9. die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern zu behördlichen Überprüfungen und Kontrollen, soweit durch die Rechtsvorschriften die Beiziehung eines Kammervertreters vorgesehen ist;
  10. 10. die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission gemäß § 4a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975;
  11. 11. die Hinwirkung auf die Erarbeitung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärztinnen und Tierärzte sowie für Tierärztliches Hilfspersonal und von Vorschriften zum Schutz vor Berufskrankheiten;
  12. 12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauches und der Bekämpfung von unfachgemäßen Behandlungen und unzulässigen Eingriffen bei Tieren;
  13. 13. die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Berufsangehörige sowie die Förderung der Veröffentlichung von Fachpublikationen;
  14. 14. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
  15. 15. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
  16. 16. die Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinischen Universitäten zur Aus- und Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte;
  17. 17. der Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen zur Versorgung und Unterstützung von Kammermitgliedern, ehemaligen Kammermitgliedern und deren Hinterbliebenen sowie von wirtschaftlichen Einrichtungen;
  18. 18. die Durchführung der Wahl der Organe der Tierärztekammer und Bestellung des Kammerpersonals;
  19. 19. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite.

(3) Der Tierärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:

  1. 1. Geschäftsordnung;
  2. 2. Dienstordnung;
  3. 3. Umlagenordnung;
  4. 4. Richtlinien über das Ausmaß und die Form der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung (Bildungsordnung)
  5. 5. Richtlinien über Mindeststandards der Ausstattung und des Betriebes von Praxisräumlichkeiten und Tierkliniken sowie die Art und Form ihrer Bezeichnung (Ordinationsrichtlinien);
  6. 6. Schlichtungsordnung;
  7. 7. Honorarordnung;
  8. 8. Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen;
  9. 9. Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen.

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