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§ 26 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Mandatsverlust

§ 26

(1) Im Fall einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Mitgliedern der Delegiertenversammlung durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten, hat der Vorstand die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Dem gewählten Vorstand, dem Kontrollausschuss sowie dem Kuratorium kann von der Delegiertenversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Organs durch Abberufung. Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied der Delegiertenversammlung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Tierärztekammer einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens sechs weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Zur Behandlung des Antrags ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags, eine Einladung zu einer Sitzung der Delegiertenversammlung auszusenden. Die Sitzung zur Abstimmung über den Antrag hat frühestens sechs und spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Ein Antrag auf Abberufung ist angenommen, wenn er die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7) und die Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Köpfen erhält.

(3) Wird der Vorstand abberufen, ist eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Die Funktionsperiode des neuen Vorstandes endet in diesem Fall mit dem ursprünglichen Ende der Funktionsperiode.

(4) Scheiden einzelne Mandatare oder Funktionsträger auf Grund eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, eines Misstrauensvotums oder einer Abberufung aus, so ist gemäß § 25 Abs. 4 vorzugehen.

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