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§ 25 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

3. Abschnitt

Ende der Funktion Ausscheiden aus der Funktion

§ 25.

(1) Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.

(2) Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs

  1. 1. das passive Wahlrecht oder
  2. 2. als Landesdelegierte das passive Wahlrecht für das jeweilige Bundesland oder
  3. 3. als Abteilungsdelegierte das passive Wahlrecht für die betreffende Abteilung

(3) Mitglieder der Delegiertenversammlung, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, Mitglieder des Kontrollausschusses oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs auf ihr Mandat verzichten (zurücktreten), haben dies gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident zurück, so ist der Rücktritt schriftlich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erklären.

(4) Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Abs. 2 oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.

(6) Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233146