vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 143 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

5. Hauptstück

Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Aufsicht

§ 143.

(1) Die FMA hat

  1. 1. die Einhaltung der §§ 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß § 37;
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
  3. 3. die Einhaltung der §§ 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
  4. 4. die Einhaltung der §§ 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß § 36; und
  5. 5. die Einhaltung der §§ 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß § 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
  1. zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(1a) Die FMA hat die Einhaltung

  1. 1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
  2. 2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

(2) § 23 KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40243398