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§ 19 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

§ 19.

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:

  1. 1. Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
  2. 2. die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
  3. 3. die Menge;
  4. 4. die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
  5. 5. den Preis;
  6. 6. bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und ausführung;
  7. 7. den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
  8. 8. gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
  9. 9. bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Geschäftsausführung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195266

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