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§ 143a InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 200 Abs. 41

ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen

§ 143a.

(1) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Verwaltungsgesellschaften und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von Verwaltungsgesellschaften übermittelt wurden, angeführt sind.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40275948

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